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Allgemeine Geschäftsbedingungen Rubble Master Marketing und Vertrieb GmbH

I GELTUNG
Diese Allgemeinen Lieferbedingungen gelten, soweit nicht die Vertragsparteien ausdrücklich und schriftlich Abweichendes vereinbart haben.

II VERTRAGSSCHLUSS, URHEBERRECHT
Der Vertrag gilt als geschlossen, wenn der Verkäufer nach Erhalt der Bestellung eine schriftliche Auftragsbestätigung abgesandt hat. Auch das Absenden der vom Kunden bestellten Ware bewirkt den Vertragsabschluß.

Pläne, Skizzen oder sonstige technische Unterlagen bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen und dergleichen stets unser geistiges Eigentum; der Kunde erhält daran keine wie immer gearteten Werknutzungs- oder Verwertungsrechte.

III GEFAHRENÜBERGANG
Wenn nicht anderes vereinbart ist, gilt die Ware als „ab Werk“ verkauft. Der Verkäufer ist zum Abschluss einer Versicherung nur verpflichtet, wenn und insoweit dies schriftlich vereinbart wurde. Im übrigen gelten die INCOTERMS in der am Tage des Vertragsabschlusses gültigen Fassung. Wird die Ware als Kommission zur Verfügung gestellt, hat der Händler für die Versicherung des Transportes und der Einlagerung zu sorgen.

IV LIEFERFRIST
Liefertermine sind nur dann verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich zugesichert worden ist. Zur Leistungsausführung sind wir erst dann verpflichtet, sobald der Kunde all seinen Verpflichtungen, die zur Ausführung erforderlich sind, nachgekommen ist, insbesondere alle technischen und vertraglichen Einzelheiten wie die Erfüllung vereinbarter Zahlungsbedingungen.
Der Verkäufer ist berechtigt, Teil- und Vorlieferungen durchzuführen.
Verzögert sich die Lieferung durch einen auf Seiten des Verkäufers eingetretenen Umstand, der einen Entlastungsgrund im Sinne des Art. 11 darstellt, so wird eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist gewährt oder der Verkäufer kann vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten.
Hat der Verkäufer einen Lieferverzug verschuldet, so kann der Käufer entweder Erfüllung verlangen oder unter Setzung einer angemessenen Frist zur Nachholung den Rücktritt vom Vertrag erklären. Im Falle von Sonderanfertigungen ist bei der Bemessung der Nachfrist entsprechend zu berücksichtigen, dass der Verkäufer bereits angearbeitete Teile allenfalls nicht anderweitig verwenden kann.
Nimmt der Käufer die vertragsgemäß bereitgestellte Ware nicht am vertraglich vereinbarten Ort oder zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt an und ist die Verzögerung nicht durch eine Handlung oder Unterlassung des Verkäufers verschuldet, so kann der Verkäufer entweder Erfüllung verlangen oder unter Setzung einer Frist zur Annahme vom Vertrag zurücktreten.
Wenn die Ware ausgesondert worden ist, kann der Verkäufer die Einlagerung der Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers vornehmen. Der Verkäufer ist außerdem berechtigt, für alle gerechtfertigten Aufwendungen, die er für die Durchführung des Vertrages machen musste und die nicht in den empfangenen Zahlungen enthalten sind, Erstattung zu verlangen unter Ausschluss aller anderen Ansprüche gegen den Käufer auf Grund dessen Verzögerung.

V ZAHLUNG
Die Zahlungen sind entsprechend den vereinbarten Zahlungsbedingungen zu leisten. Mangels gegenteiliger Vereinbarung ist die Hälfte der Kaufsumme bei Erhalt der Auftragsbestätigung zahlbar, der Rest bei Anzeige der Versandbereitschaft. Skontoabzüge bedürfen einer gesonderten Vereinbarung. Im Falle des Zahlungsverzuges, auch mit Teilzahlungen, treten auch allfällige Skontovereinbarungen außer Kraft.
Der Käufer ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gewährleistungsansprüchen oder sonstigen vom Verkäufer nicht anerkannten Gegenansprüchen zurückzuhalten.
Ist der Käufer mit einer vereinbarten Zahlung oder sonstigen Leistungen im Verzug, so kann der Verkäufer entweder auf Erfüllung des Vertrages bestehen und die Erfüllung seiner eigenen Verpflichtungen bis zur Bewirkung der rückständigen Zahlungen oder sonstigen Leistungen aufschieben,
eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch nehmen,
den ganzen noch offenen Kaufpreis fällig stellen, sofern auf Seiten des Käufers kein Entlastungsgrund im Sinne des Art. 11 vorliegt, ab Fälligkeit Verzugszinsen in der Höhe von 7,5% über der jeweiligen Bankrate der Österreichischen Nationalbank verrechnen
oder unter Einräumung einer angemessenen Nachfrist den Rücktritt vom Vertrag erklären.
Hat bei Ablauf der Nachfrist der Käufer die geschuldete Zahlung oder sonstige Leistung nicht erbracht, so kann sich der Verkäufer durch schriftliche Mitteilung vom Vertrag lossagen. Der Käufer hat über Aufforderung des Verkäufers bereits gelieferte Waren dem Verkäufer zurückzustellen und ihm Ersatz für die eingetretene Wertminderung der Ware zu leisten sowie alle gerechtfertigten Aufwendungen zu erstatten, die der Verkäufer für die Durchführung des Vertrages machen musste. Hinsichtlich noch nicht gelieferter Waren ist der Verkäufer berechtigt, die fertigen bzw. angearbeiteten Teile dem Käufer zur Verfügung zu stellen und hierfür den entsprechenden Anteil des Verkaufspreises zu verlangen.
Alle Waren werden von uns unter Eigentumsvorbehalt geliefert und bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Bei Warenrücknahme sind wir berechtigt, angefallene Transport- und Manipulationsspesen zu verrechnen. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware verpflichtet sich der Kunde, auf unser Eigentum hinzuweisen und uns unverzüglich zu benachrichtigen.

VI VERTRAGSRÜCKTRITT
Bei Annahmeverzug oder anderen wichtigen Gründen, wie insbesonders Konkurs des Kunden oder Konkursabweisung mangels Vermögens, sowie bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, sofern er von beiden Seiten nicht zur Gänze erfüllt ist. Für den Fall des Rücktrittes haben wir bei Verschulden des Kunden die Wahl, einen pauschalierten Schadenersatz von 15 % des Bruttorechnungsbetrages oder den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens zu begehren. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir von allen weiteren Leistungs- und Lieferverpflichtungen entbunden und berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen zurückzuhalten und Vorauszahlungen bzw. Sicherstellungen zu fordern oder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Tritt der Kunde – ohne dazu berechtigt zu sein – vom Vertrag zurück oder begehrt er seine Aufhebung, so haben wir die Wahl, auf die Erfüllung des Vertrages zu bestehen oder der Aufhebung des Vertrages zuzustimmen; im letzteren Fall ist der Kunde verpflichtet, nach unserer Wahl einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 15 % des Bruttorechnungsbetrages oder den tatsächlich entstandenen Schaden zu bezahlen.

VII LIEFERUNG, TRANSPORT, ANNAHMEVERZUG
Mangels abweichender Vereinbarung verstehen sich die angegebenen Preise ohne Verpackung.
Unsere Verkaufspreise beinhalten keine Kosten für Zustellung, Montage oder Aufstellung. Auf Wunsch werden jedoch diese Leistungen gegen gesonderte Bezahlung von uns erbracht bzw. organisiert. Hat der Kunde die Ware nicht wie vereinbart übernommen (Annahmeverzug), sind wir nach erfolgloser Nachfristsetzung berechtigt, die Ware bei uns einzulagern, wofür wir eine Lagergebühr von 0,1 % des Bruttorechnungsbetrages pro angefangenem Kalendertag in Rechnung stellen.

VIII GEWÄHRLEISTUNG, UNTERSUCHUNGS- UND RÜGEPFLICHT
Gewährleistungsansprüche des Kunden erfüllen wir in allen Fällen nach unserer Wahl entweder durch Austausch, Reparatur innerhalb angemessener Frist oder Preis¬minderung. Vertragsaufhebung kann der Kunde nur begehren, wenn der Mangel wesentlich ist, nicht durch Austausch oder Reparatur behebbar ist und Preisminderung für den Kunden nicht zumutbar ist. Schadenersatzansprüche des Kunden, die auf Behebung des Mangels durch Verbesserung oder Austausch zielen, können erst geltend gemacht werden, wenn wir mit der Erfüllung der Gewährleistungsansprüche in Verzug geraten sind. Gewährleistungsansprüche müssen, wenn es bewegliche Sachen betrifft, binnen eines Jahres ab Ablieferung der Sache gerichtlich geltend gemacht werden.
Wird vom Kunden das Vorliegen eines Mangels behauptet, können daraus resultierende Ansprüche, insbesondere wegen Gewährleistung oder Schadenersatz, nur geltend gemacht werden, wenn der Kunde beweist, dass der Mangel bereits im Zeitpunkt der Ablieferung der Ware vorhanden war; dies gilt auch innerhalb der ersten sechs Monate nach Ablieferung der Ware. Der Kunde hat im Sinne der §§ 377 f HGB überdies die Ware nach der Ablieferung unverzüglich, längstens aber binnen 6 Werktagen zu untersuchen. Dabei festgestellte Mängel sind uns unverzüglich, längstens aber binnen 3 Werktagen nach ihrer Entdeckung, unter Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels schriftlich bekannt zu geben. Verdeckte Mängel sind unverzüglich, längstens aber binnen 3 Werktagen nach ihrer Entdeckung, schriftlich zu rügen. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Ware als genehmigt.
Unsere Verpflichtung zur Gewährleistung erlischt in jedem Fall mit Ablauf der Gewähr¬leistungsfrist; ein darüber hinaus gehender besonderer Rückgriff des Kunden gemäß 33 933b ABGB wegen selbst erfüllter Gewährleistungspflichten wird ausgeschlossen.
Eine Verlängerung der Gewährleistungsfrist tritt wegen einer Mängelbehebung nicht ein.
Lässt sich der Verkäufer die mangelhaften Waren oder Teile zwecks Nachbesserung oder Ersatz zurücksenden, so übernimmt der Käufer, falls nicht anderes vereinbart wird, Kosten und Gefahr des Transportes.
Die Gewährleistungspflicht des Verkäufers gilt nur für die Mängel, die unter Einhaltung der vorgesehenen Betriebsbedingungen und bei normalem Gebrauch auftreten. Sie gilt insbesondere nicht für Mängel, die beruhen auf: schlechter Aufstellung durch den Käufer oder dessen Beauftragten, schlechter Instandhaltung, schlecht oder ohne schriftliche Zustimmung des Verkäufers ausgeführten Reparaturen oder Änderungen durch eine andere Person als den Verkäufer oder dessen Beauftragten, normaler Abnützung.
Für diejenigen Teile der Ware, die der Verkäufer von Unterlieferanten bezogen hat, haftet der Verkäufer nur im Rahmen der ihm selbst gegen den Unterlieferanten zustehenden Gewährleistungsansprüche.

IX HAFTUNG
Der Kaufgegenstand bietet nur jene Sicherheit, die aufgrund von Zulassungsvorschriften, Betriebsanleitungen, Vorschriften des Verkäufers über die Behandlung des Kaufgegenstandes – insbesondere im Hinblick auf allenfalls vorgeschriebene Überprüfungen – und sonstigen gegebenen Hinweisen erwartet werden kann.
Regressforderungen im Sinne des § 12 Produkthaftungsgesetzes sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in unserer Sphäre verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet worden ist.

X GERICHTSTAND, ANWENDBARES RECHT, ERFÜLLUNGSORT
Es gilt österreichisches Recht. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird ausdrücklich ausgeschlossen. Die Vertragsparteien vereinbaren österreichische, inländische Gerichtsbarkeit.

XI DATENSCHUTZ, ADRESSENÄNDERUNG
Der Kunde erteilt seine Zustimmung, dass auch die im Kaufvertrag mitenthaltenen personenbezogenen Daten in Erfüllung dieses Vertrages von uns automationsunterstützt gespeichert und verarbeitet werden. Der Kunde ist verpflichtet, uns Änderungen seiner Wohn- bzw. Geschäftsadresse bekannt zu geben, solange das vertragsgegenständliche Rechtsgeschäft nicht beiderseitig vollständig erfüllt ist. Wird die Mitteilung unterlassen, so gelten Erklärungen auch dann als zugegangen, falls sie an die zuletzt bekannt gegebene Adresse gesendet werden.